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Art. 37 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Aufsicht über die Organisationen
TZV; 9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 37 TZV · Aufsicht über die Organisationen
Die Geschäfts- und Rechnungsführung der nach dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützten Zuchtorganisationen untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des BLW.
Die Zuchtorganisationen haben dem BLW jährlich innerhalb von 90 Tagen nach der ordentlichen Versammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.