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Art. 34 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung

TZV; 8. Kapitel: Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente
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Art. 34 TZV · Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung

Kontingentsanteile werden nur zugeteilt für: a. reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis begleitet sind; b. nicht reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis begleitet sind, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen; c. Nutztiere, für die im Herkunftsland keine Zuchtorganisation anerkannt ist, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltenen Rassen.

Gitzi und Lämmer bei Fuss bis zum Alter von 14 Tagen können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.

Mit dem Gesuch um einen Kontingentsanteil müssen beim BLW eingereicht werden: a. eine Kopie des Abstammungsausweises des Zuchttieres; b. ein schriftlicher Nachweis über die Verwendung als nicht reinrassiges Zuchttier oder als Nutztier nach Absatz 1 Buchstabe b oder c; c. ein schriftlicher Nachweis für das Alter und die Abstammung der Jungtiere nach Absatz 2.

Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und teilt einen Kontingentsanteil zu.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-2024/2012 (art. 34 OE)
Bull Semen Tariff Quota Denial Upheld Due to Insufficient Domestic Sales
] et ayant abrogé l'aOE du 7 décembre 1998 [RO 1999 95], sous réserve des particularités prévues par le régime tran- sitoire [cf. art. 34 OE]). La section 3 du chapitre 3 (art. 25 à 28) de cette ordonnance traite de l'importation d'animaux d'élevage et de semence de tau
B-816/2010 (Art. 34 TZV)
Horse Breeder's Subsidies Denied Due to Inadequate Breeding Value Estimation
0'000.– erreicht werde. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 34 TZV (zitiert in E. 1.1) seien die Beiträge nach den altrechtlichen Verordnungsbestimmungen auszurichten. Zudem sei das Populationsgen