Art. 34 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
Art. 34 TZV · Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
Kontingentsanteile werden nur zugeteilt für: a. reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis begleitet sind; b. nicht reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsausweis begleitet sind, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen; c. Nutztiere, für die im Herkunftsland keine Zuchtorganisation anerkannt ist, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltenen Rassen.
Gitzi und Lämmer bei Fuss bis zum Alter von 14 Tagen können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
Mit dem Gesuch um einen Kontingentsanteil müssen beim BLW eingereicht werden: a. eine Kopie des Abstammungsausweises des Zuchttieres; b. ein schriftlicher Nachweis über die Verwendung als nicht reinrassiges Zuchttier oder als Nutztier nach Absatz 1 Buchstabe b oder c; c. ein schriftlicher Nachweis für das Alter und die Abstammung der Jungtiere nach Absatz 2.
Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und teilt einen Kontingentsanteil zu.