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Art. 31 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung

TZV; 8. Kapitel: Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente
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Art. 31 TZV · Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung

Tiere aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut nach den Artikeln 14–16 der Zollverordnung vom 1. November 2006 können ohne Generaleinfuhrbewilligung eingeführt werden.

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