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Art. 28 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden

TZV; 7. Kapitel: Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
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Art. 28 TZV · Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden

Der Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden ist Teil des Equidenpasses. Er muss zusätzlich zu den Angaben im Equidenpass nach Artikel 15 d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 folgende Daten enthalten: a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zum Zeitpunkt der Passausstellung zuständigen Stelle; b. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters; c. Identifikationsnummer (Universal Equine Life Number, UELN) des Vatertieres, falls vorhanden; d. Rasse des Tieres; e. Herdebuchkategorie; f. Abstammung: Herdebuchnummern und/oder UELN der Eltern und Grosseltern; g. Prüfung des Ursprungsnachweises, falls vorhanden; gbis. grafisches und verbales Signalement; h. alternative Kennzeichnungsmethode; i. Ergebnisse der Leistungsprüfungen, falls vorhanden.

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