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Art. 27 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung

TZV; 7. Kapitel: Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
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Art. 27 TZV · Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung

Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zuständigen Stelle; b. Bezeichnung des Herdebuches; c. Registriernummer im Herdebuch; d. Name des Tieres, falls vorhanden; e. Art der Kennzeichnung; f. Kennzeichnung des Tieres; g. Geburtsdatum; h. Rasse; i. Geschlecht; j. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters; k. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers; l. Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern; m. Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie Zuchtwerte oder genetischen Bewertungen des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern, falls vorhanden; n. bei trächtigen Tieren: Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens sowie Angaben über das Vatertier; o. Ort und Datum der Ausstellung; p. Name der ausstellenden Stelle.

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