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Art. 26 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Erfordernis von Abstammungsausweisen

TZV; 7. Kapitel: Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
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Art. 26 TZV · Erfordernis von Abstammungsausweisen

Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und von Equiden sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von einem Abstammungsausweis begleitet sein.

Weibliche Zuchttiere sowie unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers im Inland nur auf Verlangen der Abnehmerin oder des Abnehmers von einem Abstammungsausweis begleitet sein.

Die Abstammungsausweise müssen von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-2024/2012 (art. 26 al. 3 OE)
Bull Semen Tariff Quota Denial Upheld Due to Insufficient Domestic Sales
ce traite de l'importation d'animaux d'élevage et de semence de taureaux dans le cadre des contingents tarifaires. En vertu de l'art. 26 al. 3 OE, ont droit aux parts de contingent tarifaire de semence de taureaux les centres d'insémination produisant dans le pays, lorsqu'il