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Art. 23d Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen

TZV; 4. Kapitel: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen
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Art. 23d TZV · Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen

Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status werden ausgerichtet für Tiere der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen: a. die in einem Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind; b. deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind; c. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen; und d. die mindestens einen lebenden Nachkommen aufweisen, der: 1. in der Referenzperiode geboren wurde, 2. im Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist, und 3. einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist.

Der lebende Nachkomme nach Absatz 1 Buchstabe d muss zudem einen Inzuchtgrad aufweisen, der auf mindestens drei Generationen basiert und folgenden Prozentsatz nicht überschreitet: a. Rindvieh-, Schaf- und Ziegengattung: 6,25 Prozent; b. Schweine- und Equidengattung: 10 Prozent.

Alle Tiere der Freibergerrasse, die am 1. Januar 1999 in der Sektion Reinzucht des Herdebuchs des Schweizerischen Freibergerverbands eingetragen waren, gelten als Tiere mit einem Blutanteil von 100 Prozent der Freibergerrasse.

Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere bei Rassen mit kritischem Status 10 000 Tiere und bei Rassen mit gefährdetem Status 7500 Tiere nicht überschreitet; dabei werden nur die weiblichen Herdebuchtiere berücksichtigt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Ihre Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt. b. Sie weisen einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse auf. c. Die Herdebuchtiere der Gattungen Rindvieh, Equiden und Schweine weisen mindestens eine Geburt im Herdebuch auf. d. Die Herdebuchtiere der Gattungen Schafe und Ziegen sind mindestens 6 Monate alt.

Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannten Zuchtorganisationen der Betreiberin des GENMON die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen.

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