Art. 23bbis Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Betrieb nationaler Genbanken
Art. 23bbis TZV · Betrieb nationaler Genbanken
Das BLW betreibt zur Erhaltung von Schweizer Rassen nationale Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial).
Es kann den Betrieb der nationalen Genbanken übertragen an: a. Besamungsstationen; b. für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rassen anerkannte Zuchtorganisationen, wenn sie die Genbanken durch Besamungsstationen führen lassen.
Wer eine nationale Genbank betreiben will, muss eine grosse genetische Diversität sicherstellen.
Der Betrieb einer nationalen Genbank wird in einem Vertrag zwischen dem BLW und der Betreiberin geregelt. Im Vertrag werden insbesondere vereinbart: a. der Umfang sowie der Mindestbestand des zu lagernden Kryomaterials; b. die Eigentumsrechte am Kryomaterial; c. die Höhe der Abgeltung.
Die Betreiberin einer Genbank hat die folgenden Pflichten: a. Sie muss dem BLW alle Informations- und Einsichtsrechte gewähren. b. Sie muss sicherstellen, dass in der vom BLW zur Verfügung gestellten Dokumentationssoftware die folgenden Angaben und Dokumente erfasst sind: 1. Kontaktdaten von mindestens einer Ansprechperson; 2. die eindeutige Identifikation der Tiere, einschliesslich der Angaben betreffend ihre Abstammung; 3. Art und Umfang des Kryomaterials; 4. die Herstellungsprotokolle; 5. die Lagerorte und die Verteilung im Lager.