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Art. 23b Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken
TZV; 4. Kapitel: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen
Art. 23b TZV · Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken
Für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und den Betrieb von nationalen Genbanken werden insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden.
Die Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte werden an die anerkannten Zuchtorganisationen und die anerkannten Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ausgerichtet. An anerkannte Organisationen werden höchstens 150 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
Die Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte belaufen sich auf höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.