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Art. 23a Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Schweizer Rasse, Rasse mit kritischem Status und Rasse mit gefährdetem Status

TZV; 4. Kapitel: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen
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Art. 23a TZV · Schweizer Rasse, Rasse mit kritischem Status und Rasse mit gefährdetem Status

Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse: a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.

Der Status einer Schweizer Rasse gilt als kritisch, wenn der Globalindex für die Rasse im Monitoringsystem für tiergenetische Ressourcen in der Schweiz (GENMON) am 1. Juni zwischen 0,000 und 0,500 liegt .

Der Status einer Schweizer Rasse gilt als gefährdet, wenn der Globalindex für die Rasse im GENMON am 1. Juni zwischen 0,501 und 0,700 liegt.

Das BLW legt alle vier Jahre am 1. Juni, erstmals am 1. Juni 2027, fest, ob der Status einer Schweizer Rasse weiterhin kritisch oder gefährdet ist oder ob eine Schweizer Rasse neu als kritisch oder gefährdet einzustufen ist.

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