Art. 23 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Beitragsarten und Veröffentlichung
Art. 23 TZV · Beitragsarten und Veröffentlichung
Es werden die folgenden Beiträge ausgerichtet: a. Finanzhilfen für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von: 1. Schweizer Rassen, 2. Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird; b. Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken für die Erhaltung von Schweizer Rassen durch Personen nach Artikel 23 b bis Absatz 2; c. Finanzhilfen für die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Honigbienen, deren Status kritisch oder gefährdet ist.
Das BLW veröffentlicht pro ausgerichteten Beitrag den Namen der Empfängerin oder des Empfängers und die Höhe des Beitrags. Bei Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe c veröffentlicht es den Namen der Zuchtorganisation und den ihr ausgerichteten Gesamtbeitrag.