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Art. 22a Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Ausrichtung der Beiträge

TZV; 3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen
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Art. 22a TZV · Ausrichtung der Beiträge

Die für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt aufgeteilt: a. Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel 72 % b. Equidenzucht 4 % c. Schweinezucht 10,75 % d. Schafzucht ohne Milchschafzucht 6,5 % e. Ziegen- und Milchschafzucht 5,75 % f. Neuweltkamelidenzucht 0,2 % g. Honigbienenzucht 0,8 %

Reichen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Beiträge gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 gekürzt.

Übersteigen die nach Absatz 1 für eine Zuchtkategorie zur Verfügung stehenden Mittel die Beiträge, die gestützt auf die Beitragsansätze nach den Artikeln 15–21 für eine Zuchtkategorie auszuzahlen sind, so werden in der betreffenden Zuchtkategorie die auszuzahlenden Beiträge in Abweichung von den Beitragsansätzen in der entsprechenden Zuchtkategorie nach Absatz 4 erhöht.

Massgebend für die Kürzung und Erhöhung der auszuzahlenden Beiträge ist das Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung des Verhältnisses stützt sich das BLW auf die von den anerkannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitragsjahres ab.

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