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Art. 22 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Gemeinsame Bestimmungen

TZV; 3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen
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Art. 22 TZV · Gemeinsame Bestimmungen

Beiträge nach den Artikeln 15–21 unter 50 000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen. Führen Organisationen oder Unternehmen Zuchtmassnahmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisationen aus, so gilt die Mindestbeitragsgrenze 50 000 Franken für jede einzelne anerkannte Zuchtorganisation.

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Für die Beiträge nach den Artikeln 15–21 melden die anerkannten Zuchtorganisationen dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl an Herdebuchtieren und an Leistungsprüfungen sowie die Anzahl an identifizierten und im Herdebuch eingetragenen Fohlen. Die Meldung muss auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen. Das BLW veröffentlicht die gemeldeten Zahlen.

Züchterische Massnahmen dürfen nur für Tiere abgerechnet werden, deren Eigentümerin oder Eigentümer im Beitragsjahr Aktivmitglied (Einzelmitgliedschaft oder Kollektivmitgliedschaft) der anerkannten Zuchtorganisation ist und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hat.

Eine züchterische Massnahme darf je Tier und je Jahr nur einmal abgerechnet werden.

Die Beiträge je Herdebuchtier nach den Artikeln 15 und 17–20 werden für Herdebuchtiere ausgerichtet: a. deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind; und b. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen.

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 6 müssen: a. weibliche Tiere der Rinder- und Schweinegattung mindestens eine Geburt im Herdebuch aufweisen; b. Eber mindestens eine Belegung im Herdebuch aufweisen; c. Stiere mindestens 9 Monate alt sein; d. Schafe und Ziegen mindestens 6 Monate alt sein; e. Neuweltkameliden mindestens 8 Monate alt sein.

Herdebuchtiere, welche die Anforderungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht erfüllen, erhalten den halben Beitrag: a. während der Einrichtungsdauer; oder b. wenn sie mit unvollständiger Abstammung neu ins Herdebuch aufgenommen werden.

Ist für ein Herdebuchtier während der vergangenen zwei Jahre vor dem Stichtag keine züchterische Tätigkeit, keine Geburt oder keine Belegung oder Besamung ausgewiesen ist, so wird kein Beitrag je Herdebuchtier ausgerichtet.

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