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Art. 21 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Beiträge für die Honigbienenzucht

TZV; 3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen
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Art. 21 TZV · Beiträge für die Honigbienenzucht

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Der Beitrag für die Honigbienenzucht beträgt für: a. die Herdebuchführung: 1. je Königin 2. je Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse 3. je Bestimmung der Rassenreinheit mit Flügelbestimmung (Kubitalindex) 4. je Belegstation A 5. je Belegstation B 50 9083000500 Franken Franken Franken Franken Franken b. Leistungsprüfungen: 1. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 2. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 440 180 Franken Franken.

Der Beitrag je Königin wird ausgerichtet, wenn sie eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen hat und im Herdebuch eingetragen ist.

Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird ausgerichtet für: a. Königinnen, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben; b. Drohnenköniginnen auf A‑Belegstationen; c. Drohnenköniginnen, deren Drohnen für die künstliche Besamung genutzt werden.

Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird pro Königin und Drohnenkönigin nur einmal ausgerichtet. Kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn bereits Beiträge nach Artikel 23 c Absatz 2 Buchstabe f ausgerichtet werden.

Erfolgt die Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse, so muss diese nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.

Der Beitrag für eine Belegstation wird ausgerichtet, wenn im Beitragsjahr mindestens 100 Jungköniginnen auf die Belegstation aufgeführt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BGE 99 IA 490 (art. 21 OE)
Swiss Federal Supreme Court Overturns Grisons Land Consolidation Decision on National Road No. 13 Compensation
to e dalle finalità dell'ordinamento legale, discende anche, come è d'altronde espressamente previsto dall'ordinanza d'escuzione (art. 21 OE LSN), che il cantone è tenuto a risarcire ai consorziati "quegli inconvenienti non rimunerabili in virtù della nuova ripartizione