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Art. 2 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Begriffe

TZV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 TZV · Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; b. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und der Gesundheit von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse; c. Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population; d. genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes eines Tieres im Vergleich zu einer Referenzpopulation; e. Einrichtungsdauer: Im Zuchtprogramm festgelegte Dauer von höchstens drei Generationenintervallen zur Einrichtung des Herdebuches bei der Bildung einer neuen Rasse; f. Stichtag: massgebender Tag für die Zählung der beitragsberechtigten Herdebuchtiere; g. Referenzperiode: Zeitraum, in dem die beitragsberechtigten züchterischen Massnahmen ausgeführt worden sind; h. Besamungsstation: eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Station zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung; i. Hengstleistungsprüfung: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste aus einer Population; j. eingetragenes Fohlen: im Herdebuch der Zuchtorganisation mit Identitätsnummer und Namen eingetragenes Fohlen; k. identifiziertes Fohlen: bei Fuss der Mutter mit grafischem und verbalem Signalement beschriebenes Fohlen; l. Nichtherdebuchtiere: Tiere, die zwar im Herdebuch einer Zuchtorganisation eingetragen sind, aber die Anforderungen an den entsprechenden Rassenstandard nicht erfüllen; m. Königin: Mutter aller Bienen eines Bienenvolkes, dessen Drohnen nicht für die Belegung von Königinnen verwendet werden; n. Drohnenkönigin: Mutter eines Bienenvolkes, dessen Drohnen für die Belegung von Königinnen verwendet werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

B-816/2010 (Art. 2 Abs. 2 TZV.)
Horse Breeder's Subsidies Denied Due to Inadequate Breeding Value Estimation
anisation für deren Anerkennung nicht zwingend eine Zuchtwertschätzung durchführen; es genüge auch eine genetische Bewertung nach Art. 2 Abs. 2 TZV. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass sein Populationsgenetikmodell den Anforderungen an eine Zuchtwertschätzung
B-820/2010 (Art. 2 Abs. 2 TZV)
Agricultural Subsidies Appeal Denied Over Horse Breeding Value Method
des Anerkennungsverfahrens für Zuchtorganisationen keine rechtliche Verpflichtung bestehe, eine Zuchtwertschätzung durchzuführen (Art. 2 Abs. 2 TZV). G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten eingeladen, allfällige Einwände g
2A.307/2003 (art. 2 al. 1 OE)
Organization of Financial Intermediaries v. Federal Department Regarding Extraordinary Audit Costs
ar l'OE-LBA. Aux termes de celle-ci, toute personne qui provoque une prestation ou une décision est tenue de payer un émolument ( art. 2 al. 1 OE -LBA), qui se calcule en fonction du temps consacré ( art. 3 al. 1 OE -LBA). Dans sa teneur antérieure au 1er janvier 2002, cette