Art. 2 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Begriffe
Art. 2 TZV · Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: a. Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; b. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und der Gesundheit von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse; c. Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population; d. genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes eines Tieres im Vergleich zu einer Referenzpopulation; e. Einrichtungsdauer: Im Zuchtprogramm festgelegte Dauer von höchstens drei Generationenintervallen zur Einrichtung des Herdebuches bei der Bildung einer neuen Rasse; f. Stichtag: massgebender Tag für die Zählung der beitragsberechtigten Herdebuchtiere; g. Referenzperiode: Zeitraum, in dem die beitragsberechtigten züchterischen Massnahmen ausgeführt worden sind; h. Besamungsstation: eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Station zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung; i. Hengstleistungsprüfung: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste aus einer Population; j. eingetragenes Fohlen: im Herdebuch der Zuchtorganisation mit Identitätsnummer und Namen eingetragenes Fohlen; k. identifiziertes Fohlen: bei Fuss der Mutter mit grafischem und verbalem Signalement beschriebenes Fohlen; l. Nichtherdebuchtiere: Tiere, die zwar im Herdebuch einer Zuchtorganisation eingetragen sind, aber die Anforderungen an den entsprechenden Rassenstandard nicht erfüllen; m. Königin: Mutter aller Bienen eines Bienenvolkes, dessen Drohnen nicht für die Belegung von Königinnen verwendet werden; n. Drohnenkönigin: Mutter eines Bienenvolkes, dessen Drohnen für die Belegung von Königinnen verwendet werden.