Art. 19 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht
Art. 19 TZV · Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht
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Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für: a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 35.00 Franken b. Leistungsprüfungen: 1. Milchproben: – je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4, ATM4 oder ATM4/7d – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 6.004.503.20 Franken Franken Franken 2. je Aufzuchtleistungsprüfung 26.00 Franken.
Der halbe Beitrag je Milchprobe wird für Ziegen und Milchschafe in Herdebuchbetrieben ausgerichtet: a. die Nichtherdebuchtiere sind; oder b. bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Ziegen und Milchschafe, für die Absatz 3 Buchstaben a und b zutrifft.
Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die Ausrichtung erfolgt jährlich.
Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.