916.310
TZVOEOAlle
CH
Art. 18 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht
TZV; 3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen
Art. 18 TZV · Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht
Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für: a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 21 Franken b. die Leistungsprüfung: je Aufzuchtleistungsprüfung 12 Franken
Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.