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Art. 18 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht

TZV; 3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen
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Art. 18 TZV · Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht

Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für: a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 21 Franken b. die Leistungsprüfung: je Aufzuchtleistungsprüfung 12 Franken

Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburtsgewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.

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