Art. 17 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Beiträge für die Schweinezucht
Art. 17 TZV · Beiträge für die Schweinezucht
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Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für: a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 150 Franken b. Leistungsprüfungen: 1. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichtsermittlung 4 Franken 2. je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung 4 Franken 3. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung 6 Franken 4. je Stationsprüfung 450 Franken 5. je Feldprüfung für Ebergeruch 70 Franken.
Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet.
Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet: a. Vollgeschwisterprüfungen; b. Ebereigenleistungsprüfungen; c. Endprodukteprüfungen; d. freie Prüfgruppen mit definiertem Prüfprogramm für Nichtherdebuchtiere.
Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm.
Die Feldprüfung für Ebergeruch umfasst mindestens die Bestimmung von Androstenon und Skatol.