Art. 16 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Beiträge für die Equidenzucht
Art. 16 TZV · Beiträge für die Equidenzucht
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Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für: a. die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen 400 Franken b. Leistungsprüfungen: 1. je Hengstleistungsprüfung in der Station 2. je Hengstleistungsprüfung im Feld 65050 Franken Franken.
Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie: a. höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind; b. Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelassen sind; und c. in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.
Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.
Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet.
Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn: a. die Prüfung mindestens einen Tag dauert; b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird; c. nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und d. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt werden.
Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn: a. die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert; b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird; c. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und d. die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen.