Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.310 TZVOEOAlle CH

Art. 16 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Beiträge für die Equidenzucht

TZV; 3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 TZV · Beiträge für die Equidenzucht

...

Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für: a. die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen 400 Franken b. Leistungsprüfungen: 1. je Hengstleistungsprüfung in der Station 2. je Hengstleistungsprüfung im Feld 65050 Franken Franken.

Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie: a. höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind; b. Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelassen sind; und c. in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.

Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.

Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet.

Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn: a. die Prüfung mindestens einen Tag dauert; b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird; c. nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und d. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt werden.

Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn: a. die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert; b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird; c. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und d. die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen.

← Art. 15 TZV Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Gegenstand Art. 17 TZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-816/2010 (Art. 16 TZV)
Horse Breeder's Subsidies Denied Due to Inadequate Breeding Value Estimation
einsames Ursprungszuchtbuch für die Rasse "Haflinger (…)" zu führen. Da es vorliegend nicht um die Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 16 TZV gehe, sei der Hinweis des Beschwerdeführers, die Rasse "Haflinger" sei eine Schweizer Rasse, unbehelflich. Im Übrigen seien die V
2A.453/2004 (Art. 16 Abs. 1 TZV)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Right to Direct Distribution of Bull Semen
g und Publikation der Prüfungsresultate sowie die finanzielle Abgeltung. 3Die Bewilligung wird höchstens für fünf Jahre erteilt." Art. 16 Abs. 1 TZV schreibt im Übrigen vor, dass das Gesuch für die Bewilligung die für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen sowie ei