Art. 15 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Beiträge für die Rindviehzucht
Art. 15 TZV · Beiträge für die Rindviehzucht
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Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 12.00 Franken b. Leistungsprüfungen: 1. je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung 9.00 Franken 2. Milchproben: – je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4, ATM4, ATM4/7d oder AZ4 – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 5.00 Franken3.50 Franken2.20 Franken [tab] 3. je Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken 4. je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR 1.00 Franken.
Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.
Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: a. die Nichtherdebuchtiere sind; oder b. bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.
Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.
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Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.