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Art. 14a Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Grundsatz
TZV; 3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen
Art. 14a TZV · Grundsatz
Anerkannte Zuchtorganisationen werden im Rahmen der für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel für züchterische Massnahmen bei folgenden Tieren mit Beiträgen unterstützt: a. Tieren der Rindviehgattung, inklusive Wasserbüffel; b. Equiden; c. Tieren der Schweinegattung; d. Tieren der Schafgattung; e. Tieren der Ziegengattung; f. Neuweltkameliden; g. Honigbienen.
Die Unterstützung erfolgt durch: a. Beiträge für die Herdebuchführung; b. Beiträge für Leistungsprüfungen.
Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.
Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je Massnahme.