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Art. 12 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation
TZV; 2. Kapitel: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen
Art. 12 TZV · Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation
Eine anerkannte schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entsprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von drei Monaten.