Art. 11 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Verfahren
Art. 11 TZV · Verfahren
Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim BLW einzureichen.
Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung ein neues Gesuch eingereicht, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Anerkennung.
Zuchtorganisationen von Equiden, die Equidenpässe ausstellen, müssen gleichzeitig mit dem neuen Gesuch nach Absatz 2 ein neues Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15 d bis Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 einreichen.
Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen.