916.201
PGESV-WBF-UVEK
CH
Art. 8a Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) - Warenspezifische Voraussetzungen für die Einfuhr aus der EU
PGesV-WBF-UVEK
Art. 8a PGesV-WBF-UVEK · Warenspezifische Voraussetzungen für die Einfuhr aus der EU
Die Waren, die nur aus der EU eingeführt werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8 a erfüllen, sind in Anhang 8 a aufgeführt.