916.148
CH
Verordnung vom 1. September 1982 über die Zuständigkeit des WBF zur Änderung der Beilagen 1 und 2 des Weinhandelsabkommens mit Italien (Italien)
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Gesetzestext (3 Artikel)
Italien
Art. 1 Verordnung vom 1. September 1982 über die Zuständigkeit des WBF zur Änderung der Beilagen 1 und 2 des Weinhandelsabkommens mit Italien (Italien)
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Zuständige Behörde für Änderungen der Beilagen 1 und 2 des Abkommens vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz ist das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) .
Italien
Art. 2 Verordnung vom 1. September 1982 über die Zuständigkeit des WBF zur Änderung der Beilagen 1 und 2 des Weinhandelsabkommens mit Italien (Italien)
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Das WBF entscheidet über die vorgeschlagenen Änderungen auf Antrag des Bundesamtes für Aussenwirtschaft sowie nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Gesundheitswesen und dem Bundesamt für Landwirtschaft sowie der Eidgenössischen Weinhandelskommission.
Italien
Art. 3 Verordnung vom 1. September 1982 über die Zuständigkeit des WBF zur Änderung der Beilagen 1 und 2 des Weinhandelsabkommens mit Italien (Italien)
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Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1983 in Kraft.