Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.010.2 CH

Verordnung des WBF vom 23. August 2007 über das gemeinsame Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten Kommunikationsmassnahmen für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftsprodukte) - Grundsatz

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Landwirtschaftsprodukte

Für alle grafischen Anwendungen auf Kommunikationsmitteln müssen die Gestaltungslemente und die entsprechenden Anwendungsregeln gemäss Anhang verwendet werden. Sie sind in den entsprechenden Sprachen der eingesetzten Kommunikationsmittel zu verwenden. Sie dürfen nur im Zusammenhang mit vom Bund unterstützten Kommunikationsmassnahmen verwendet werden.

In Audio-Anwendungen im Bereich der Marketing-Kommunikation für Landwirtschaftsprodukte sind jeweils die beiden Begriffe «Schweiz» und «Natürlich» oder «Natürlich Schweizer [Angabe des Produktes]» in der entsprechenden Sprache zu verwenden.

Landwirtschaftsprodukte

Das Bundesamt für Landwirtschaft macht die Gestaltungsvorlagen in den verschiedenen Sprachen in elektronischer Form für die Finanzhilfeempfänger verfügbar.

Vorlagen in weiteren Sprachen, für mehrsprachige Anwendungen sowie für spezifische Anwendungen für bestimmte Kommunikationsmittel können von den Finanzhilfeempfängern beim Bundesamt für Landwirtschaft angefordert werden.

Landwirtschaftsprodukte

Kommunikationsmittel, die vor dem 1. Juni 2008 hergestellt wurden, dürfen ab dem 1. Januar 2009 nur noch verwendet werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Printmaterialien dürfen noch aufgebraucht werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →