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Art. 33 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) - Vollzug

LBV; 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 33 LBV · Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.

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