Art. 22 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) - Fläche mit Dauerkulturen
Art. 22 LBV · Fläche mit Dauerkulturen
Als Dauerkulturen gelten: a. Reben; b. Obstanlagen; c. mehrjährige Beerenkulturen; d. mehrjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen; e. Hopfen; f. mehrjährige Gemüsekulturen wie Spargel, Rhabarber und Pilze im Freiland; g. gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten ausserhalb des Waldareals; h. gepflegte Selven von Edelkastanien mit höchstens 100 Bäumen je Hektare; i. mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf (Miscanthus).
Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten: a. mindestens 300 Bäume je Hektare bei Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis, Holunder, Kaki, Feigen, Haselnuss, Mandeln und Oliven; b. mindestens 200 Bäume je Hektare bei Aprikosen und Pfirsichen; c. mindestens 100 Bäume je Hektare bei Kirschen, Nussbäumen und Edelkastanien ausserhalb von Selven.