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Art. 8a Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (BAlV) - Verwendung der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

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Art. 8a BAlV · Verwendung der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

Für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, darf in der Kennzeichnung eines aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Lebensmittels die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» verwendet werden, auch wenn das Lebensmittel selbst die Anforderungen nach den Artikeln 7 und 8 nicht erfüllt.

Die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf sich ausschliesslich auf die betreffenden Zutaten beziehen. Die gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 festgelegten offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte dürfen nicht verwendet werden.

Die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf nicht verwendet werden, wenn die Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nach Absatz 1 im selben Lebensmittel zusammen mit einer vergleichbaren Zutat, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, enthalten ist.

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