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Art. 7 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (BAlV) - Verarbeitete Lebensmittel

BAlV
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Art. 7 BAlV · Verarbeitete Lebensmittel

Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutatenlandwirtschaftlichen Ursprungsdie Anforderungen nachArtikel 4 Absatz 1 erfüllen.

Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutatenlandwirtschaftlichen Ursprungsdie Anforderungen nachArtikel 4 Absatz 2 erfüllen.

Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen, dürfen verwendet werden, wenn der Betrieb gegenüber der Zertifizierungsstelle nachweisen kann, dass keine entsprechenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet verfügbar sind.

Der Anteil der Zutaten nach Absatz 3 darf nicht mehr als 10 Gewichtsprozent aller Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs betragen. Zucker wird nicht eingerechnet.

In einem Erzeugnis mit der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet beziehungsweise aus dem Berggebiet nicht zusammen mit derselben, jedoch nicht aus diesem Gebiet stammenden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sein.

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