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CH
Art. 4e Verordnung des WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft (Landwirtschaft) - Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen
Landwirtschaft
Art. 4e Landwirtschaft · Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen
Die Daten über das vorangegangene Jahr sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich bis zum 31. Januar zu übermitteln.
Für die Übermittlung der Daten des jährlichen Berichts nach Artikel 30 d Absatz 3 der Bio-Verordnung müssen die Zertifizierungsstellen die Vorlagen nach Anhang 12 dieser Verordnung verwenden. Das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle kann bei den Zertifizierungsstellen den jährlichen Bericht zu den Unternehmen aus ihrem Kanton anfordern.