Art. 7 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit
Art. 7 Bio-Verordnung · Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit
Innerhalb eines Biobetriebes können Flächen mit Dauerkulturen nicht biologisch bewirtschaftet werden, sofern für diese Flächen der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV) erbracht wird.
Innerhalb eines nicht biologisch bewirtschafteten Betriebes können Flächen mit Dauerkulturen biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den nicht biologisch bewirtschafteten Betriebsteil der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 DZV erbracht wird.
Flächen mit Dauerkulturen nach den Absätzen 1 und 2 müssen während mindestens fünf Jahren dieselben sein.
Eine Dauerkultur nach einem der Buchstaben a–i von Artikel 22 Absatz 1 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 muss innerhalb eines Betriebes entweder gesamthaft biologisch oder gesamthaft nicht biologisch bewirtschaftet werden.
Die Zertifizierungsstelle kann auf Gesuch hin eine Produktionsstätte eines nicht-biologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes als selbstständigen Biobetrieb anerkennen, wenn die Produktionsstätte: a. räumlich als Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen erkennbar und von anderen Produktionsstätten getrennt ist; b. über ein eigenes Betriebszentrum verfügt; c. ganzjährig biologisch bewirtschaftet wird und eine oder mehrere Personen beschäftigt; d. über ein eigenes Betriebsergebnis verfügt; e. über einen vom übrigen Betrieb auf allen Stufen der Produktion, Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung unabhängigen, räumlich und zeitlich getrennten Warenfluss verfügt; und f. sicherstellt, dass sich der Warenfluss zwischen ihr und dem nicht biologisch bewirtschafteten Betriebsteil nie kreuzt.
Vor der Anerkennung holt die Zertifizierungsstelle zu Absatz 5 Buchstaben a–d die schriftliche Stellungnahme des Kantons ein, in dessen Gebiet der Betrieb liegt.
Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 können parallel zur biologischen Produktion auch nicht biologisch produzieren, sofern zwischen den Produktionsbereichen ein getrennter Warenfluss besteht.
Für Forschungszwecke kann das WBF einzelnen Betrieben Ausnahmen vom Erfordernis der Gesamtbetrieblichkeit bewilligen.