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Art. 4 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Begriffe

Bio-Verordnung; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Bio-Verordnung · Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen; b. biologische Produktion: die Produktion nach den Vorschriften von Artikel 3 und dem 2. Kapitel; c. Aufbereitung: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschliesslich der Schlachtung und der Zerlegung tierischer Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse; d. Vermarktung: das Vorrätighalten zum Verkauf, der Verkauf oder ein anderes Inverkehrbringen und das Ausliefern eines Erzeugnisses; e. Folgeprodukte von gentechnisch veränderten Organismen: Stoffe, die aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen erzeugt werden, jedoch keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten; f. Kontrolldossier: alle für die Kontrolle und die Zertifizierung eines Unternehmens relevanten Informationen und Dokumente; g. Aquakultur: Produktion aquatischer Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus in geeigneten Anlagen; h. Integrität eines biologischen Erzeugnisses: Zustand eines biologischen Erzeugnisses, in dem weder dessen Merkmale durch Verstösse gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf irgendeiner Stufe von der Produktion bis zur Vermarktung beeinträchtigt sind noch andere beabsichtigte oder wiederholte Unregelmässigkeiten vorliegen.

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