910.18
CH
Art. 39d Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Anbindehaltung
Bio-Verordnung; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 39d Bio-Verordnung · Anbindehaltung
Ziegen dürfen bis zum 31. Dezember 2022 in bereits vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern: a. die Vorschriften über den regelmässigen Auslauf im Freien eingehalten werden; und b. die Tiere auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden.
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