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Art. 32 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Überwachung der Zertifizierungsstellen

Bio-Verordnung; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 32 Bio-Verordnung · Überwachung der Zertifizierungsstellen

Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere: a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.

Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab.

Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 29 Absatz 2 erfüllt sind.

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Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.

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