Art. 3 Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) - Grundsätze
Art. 3 Bio-Verordnung · Grundsätze
Für die Produktion, die Aufbereitung und die Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze: a. Die natürlichen Kreisläufe und Prozesse werden berücksichtigt. b. Der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden. c. Nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier dürfen verwendet werden: 1. gentechnisch veränderte Organismen; 2. Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden; 3. Erzeugnisse, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden. d. Die Erzeugnisse werden nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt, und es werden keine bestrahlten Produkte verwendet. e. Die Zahl der Nutztiere ist an die für das Verwenden der Hofdünger geeignete eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche anzupassen. f. Die Nutztiere werden während ihrer gesamten Lebensdauer auf Biobetrieben nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten und mit Futtermitteln, die nach dieser Verordnung erzeugt worden sind, gefüttert. g. Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 , des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 , des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz werden eingehalten.