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Art. 7 Verordnung vom 1. November 2023 über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) - Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe

QuNaV
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Art. 7 QuNaV · Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe

Das BLW entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen.

Es kann Bedingungen und Auflagen festlegen, insbesondere: a. Vorgaben betreffend die Kommunikation und den Erfahrungsaustausch zwischen der Trägerschaft und anderen interessierten Kreisen; b. Vorgaben betreffend die Festlegung der Kriterien, anhand derer festgelegt wird, in welchen Bereichen der Nachhaltigkeit eine Verbesserung erzielt werden soll; c. Vorgaben betreffend die Festlegung der Indikatoren, anhand derer periodisch überprüft wird, inwieweit in den festgelegten Bereichen der Nachhaltigkeit eine Verbesserung erzielt wurde.

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