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Art. 4 Verordnung vom 1. November 2023 über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) - Spezifische Anforderungen an Vorhaben zur Einführung neuer Geschäftsmodelle

QuNaV
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Art. 4 QuNaV · Spezifische Anforderungen an Vorhaben zur Einführung neuer Geschäftsmodelle

Das Geschäftsmodell muss die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Es führt im Vergleich zu existierenden Modellen zu einer wesentlichen Steigerung der Nachhaltigkeit in ökonomischer sowie in ökologischer oder sozialer Hinsicht. b. Es ist nach Ablauf der Unterstützung selbsttragend.

Die Trägerschaft muss ein Zusammenschluss von Produzentinnen und Produzenten mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder mit Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten sein.

Die Trägerschaft eines unterstützten Vorhabens hat die folgenden Pflichten: a. Sie muss sicherstellen, dass die beteiligten Produzentinnen und Produzenten, Verarbeiterinnen und Verarbeiter und Händlerinnen und Händler sowie gegebenenfalls die beteiligten Konsumentinnen und Konsumenten zusammenarbeiten. b. Sie muss die Erreichung der Ziele des Vorhabens anhand von Indikatoren periodisch überprüfen.

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