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Art. 3 Verordnung vom 1. November 2023 über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) - Spezifische Anforderungen an Vorhaben zur Entwicklung und Etablierung von Produktionsstandards

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Art. 3 QuNaV · Spezifische Anforderungen an Vorhaben zur Entwicklung und Etablierung von Produktionsstandards

Der Produktionsstandard muss die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Er trägt langfristig zu einer Erhöhung des Absatzes schweizerischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, zu einer Verbesserung der Marktposition oder zu einer Erhöhung des Produzentenpreises bei. b. Er entspricht einer von den Konsumentinnen und Konsumenten nachgefragten Leistung. c. Er muss dafür sorgen, dass die Produkte oder Prozesse ökonomisch sowie ökologisch oder sozial wesentlich nachhaltiger sind als Produkte oder Prozesse, die nur die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. d. Die Fortführung des Produktionsstandards ist nach Ablauf der Unterstützung sichergestellt. e. Handelt es sich um die Weiterentwicklung eines bestehenden Produktionsstandards, so muss die Nachhaltigkeit im Vergleich zum bisherigen Standard wesentlich verbessert werden.

Die Trägerschaft kann sein: a. eine Branchenorganisation; oder b. eine Produzentenorganisation, die sich mit Verarbeiterinnen und Verarbeitern oder Händlerinnen und Händlern sowie gegebenenfalls mit Konsumentinnen und Konsumenten zusammenschliesst.

Die Trägerschaft eines unterstützten Vorhabens hat die folgenden Pflichten: a. Sie muss sicherstellen, dass Transparenz herrscht betreffend die Anforderungen, die der Standard an das Produkt oder den Prozess stellt, sowie betreffend die Einhaltung der Anforderungen. b. Sie muss sicherstellen, dass die beteiligten Produzentinnen und Produzenten, Verarbeiterinnen und Verarbeiter und Händlerinnen und Händler sowie gegebenenfalls die beteiligten Konsumentinnen und Konsumenten zusammenarbeiten. c. Sie muss die Erreichung der Ziele des Vorhabens anhand von Indikatoren periodisch überprüfen.

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