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Art. 2 Verordnung vom 1. November 2023 über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) - Nicht unterstützte Massnahmen innerhalb unterstützter Vorhaben

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Art. 2 QuNaV · Nicht unterstützte Massnahmen innerhalb unterstützter Vorhaben

Für die folgenden Massnahmen werden keine Finanzhilfen gewährt, auch wenn sie innerhalb eines unterstützten Vorhabens getroffen werden: a. Prüfung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Verarbeitungsprodukten; b. Produktentwicklung; c. Massnahmen, die bereits mit Leistungen aufgrund anderer Erlasse unterstützt werden; d. firmenspezifische Massnahmen oder andere Massnahmen, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten; e. Massnahmen, die primär einer Monopolisierung bestimmter Marktvorteile oder einer anderen Wettbewerbsbeschränkung dienen, insbesondere die Einführung von Clubsorten und Franchisesystemen; f. Ausrichtung von pauschalen Entschädigungen, deren Höhe pro Mengen- oder Flächeneinheit berechnet werden; g. Massnahmen, die hauptsächlich die Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Qualität und der Nachhaltigkeit sicherstellen.

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