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CH
Art. 2 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) - Grundkontrollen
VKKL
Art. 2 VKKL · Grundkontrollen
Mit den Grundkontrollen wird überprüft, ob die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.
Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände und der Biodiversitätsförderflächen sind in Anhang 1 geregelt.
Die Grundkontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 bleiben vorbehalten.