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Art. 99 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Gesuchstermine und Fristen

DZV; 3. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs
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Art. 99 DZV · Gesuchstermine und Fristen

Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach Artikel 82, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.

Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. August und dem 30. September einzureichen.

Der Kanton kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.

Für Gesuche um Beiträge nach Artikel 82 legt er einen Termin fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-4043/2021 (Art. 99 Abs. 1 DZV)
Farmer's Wheat Subsidy Appeal Dismissed Due to Weed Infestation
Sets deadlines for submitting applications for direct payments.