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Art. 95 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens

DZV; 2. Titel: Beiträge; 8. Kapitel: Übergangsbeitrag
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Art. 95 DZV · Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Vermögens

Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000 Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.

Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.

Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Übergangsbeitrag ausgerichtet.

Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-7200/2015 (Art. 95 f. DZV)
Farming Couple's Direct Payments Dispute
This provision was used to determine the correct calculation of the transitional contribution based on assets, leading to the partial granting of the appeal.