910.13
DZVOPD
CH
Art. 93 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Grössere strukturelle Änderungen
DZV; 2. Titel: Beiträge; 8. Kapitel: Übergangsbeitrag
Art. 93 DZV · Grössere strukturelle Änderungen
Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, das für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 86 Absatz 2 verwendet wurde.