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910.13 DZVOPD CH

Art. 92 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin

DZV; 2. Titel: Beiträge; 8. Kapitel: Übergangsbeitrag
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Art. 92 DZV · Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin

Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin einer Betriebsgemeinschaft oder eines zusammengeschlossenen Betriebs aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.

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