Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.13 DZVOPD CH

Art. 89 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen

DZV; 2. Titel: Beiträge; 8. Kapitel: Übergangsbeitrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (147 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 89 DZV · Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen

Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich einen weiteren Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet.

Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich nur Teile eines Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebs berechnet.

← Art. 88 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Gegenstand Art. 90 DZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →