910.13
DZVOPD
CH
Art. 89 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen
DZV; 2. Titel: Beiträge; 8. Kapitel: Übergangsbeitrag
Art. 89 DZV · Übernahme eines weiteren Betriebs oder von Betriebsteilen
Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich einen weiteren Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet.
Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich nur Teile eines Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebs berechnet.