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910.13 DZVOPD CH

Art. 88 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Bewirtschafterwechsel

DZV; 2. Titel: Beiträge; 8. Kapitel: Übergangsbeitrag
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Art. 88 DZV · Bewirtschafterwechsel

Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.

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