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910.13 DZVOPD CH

Art. 87 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Faktor

DZV; 2. Titel: Beiträge; 8. Kapitel: Übergangsbeitrag
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Art. 87 DZV · Faktor

Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77 a und 77 b LwG und nach Artikel 62 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 .

Das BLW legt den Faktor fest.

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