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Art. 78 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Beitrag

DZV; 2. Titel: Beiträge; 5a. Kapitel: Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität
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Art. 78 DZV · Beitrag

Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und zur Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen sowie zur Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.

Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vereinbarte Massnahmen zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität ausrichtet und der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzt.

Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die regionale Biodiversität oder die Landschaftsqualität zu verbessern.

Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.

Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 5a.

Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.

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