910.13
DZVOPD
CH
Art. 77 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen
DZV; 2. Titel: Beiträge; 5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
Art. 77 DZV · Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen
Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen wird pro GVE und Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 ausgerichtet.
Die Höhe des Beitrags wird je Tierkategorie abgestuft nach der durchschnittlichen Anzahl Abkalbungen der in den vorangehenden drei Kalenderjahren geschlachteten Tiere des Betriebes.
Kein Beitrag wird gewährt: a. für Milchkühe: bei weniger als durchschnittlich drei Abkalbungen; b. für andere Kühe: bei weniger als durchschnittlich vier Abkalbungen.